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Sportgericht

Mittwoch, 4. Mai 2011 - 15:04 Uhr
Bemerkungen zum Verfahren 014-2010/1011

Da durch den Rechtsmittelverzicht seitens Pößneck auf eine Begründung des Urteiles verzichtet wurde, ergänze ich hiermit noch einige Anmerkungen. Denn das Urteil hat verschiedentlich kontroverse Diskussionen ausgelöst.
Ausgangspunkt war der Einspruch seitens der SG Schmieritz gegen die Wertung des Spieles. Am gleichen Tag sollten Pößneck II und Pößneck III ein Punktspiel bestreiten. Für Pößneck II standen lt. Aussage von Pößneck nur drei Spieler zur Verfügung. Die Spielordnung regelt im §8 Ziffer 5 (1) den Vorrang der höherklassigen Mannschaft (hier Pößneck II). Im Punkt 5 (4) ist die Wertigkeit der einzelnen Mannschaften für den Spielbetrieb geregelt. Aus dem Vorgenannten ist abzuleiten, dass Spiele unterklassiger Mannschaften ausfallen müssen, wenn das Spiel das Spiel der höherklassigen Mannschaft gefährdet ist. Ob dann das Spiel einer unterklassigen Mannschaft dieses Vereines ausfällt (Nichtantritt) oder nachgeholt wird, entscheidet der Spielleiter auf Antrag. Da die Spieler von Pößneck III nicht bereit waren, entsprechend der Spielordnung zu handeln und entsprechend eigene Spieler der II. Mannschaft zur Verfügung zu stellen, verschafften sie sich ungerechtfertigte Vorteile betreff des Punktspieles Nr. 158. Diese Wettbewerbsvorteile konnten den Spielausgang maßgeblich beeinflussen. Daraus resultiert der Einspruch von Schmieritz.
Eine weitere Frage bezieht sich darauf, warum Schmieritz die Punkte zugesprochen bekam. Bei einer Wertung eines Spieles bekommt die gegnerische Mannschaft dann die Punkte zugesprochen, wenn sie selbst keinen Verstoß gegen die Spielordnung des TFV (etwa mangelhafte Kontrolle der Spielerpässe, unberechtigte Spielereinsätze u.a.) begeht. Da Schmieritz kein Verstoß in diesem Spiel nachzuweisen ist, waren die Punkte der Mannschaft zuzusprechen.
Von einem Verein trat noch das Argument auf, dass sich am 22.08.2010 beim Nichtantritt der Pößnecker II. Mannschaft gegen Moßbach eine vergleichbare Situation ohne Urteil ergeben hatte. Hier ist zu bemerken, dass das Sportgericht grundsätzlich nur auf Antrag wirksam wird. Es lag aber kein Antrag vor.
Abschließend, das Urteil wurde seitens Pößneck anerkannt und ist damit rechtskräftig.

H.-J. Kammacher

Sonntag, 1. Mai 2011 - 16:09 Uhr
Urteil gegen Pößneck III

Sportgericht Verfahren 014 – 2010/2011

Urteil
Sehr geehrte Sportfreunde,
Das Sportgericht des KFA Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:
Einspruch gegen die Wertung des Spieles der II. Kreisliga Nr. 158 Pößneck III – Schmieritz I vom 17.04.2011. Es war abzuleiten, dass das Spiel der unterklassigen Mannschaft (hier Pößneck III) hätte ausfallen müssen, wenn das Spiel das Spiel der höherklassigen Mannschaft gefährdet ist. Da dies nicht erfolgt war, wurde entgegen der Spielordnung gehandelt.

Durch das Mitglied des Sportgerichtes, Herrn H.-J. Kammacher, als Einzelrichter wurde am 27.04.2011 im schriftlichen Verfahren entschieden und für Recht erkannt:
1. Analog des Verfahrensgegenstandes wird der VfB 09 Pößneck III entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV nach § 19 Ziffer 1 c) zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt und nach Ziffer 1 i) ist Punktverlust und Spielwertung auszusprechen.
2. Unter Beachtung des Strafenkataloges der RVO 2.13) beträgt das Strafgeld 50,- €.
Das Spiel 158 wird mit 0 Punkten und 0:2 Toren gegen Pößneck III gewertet und gleichzeitig für die SG Schmieritz I mir 3 (drei) Punkten und 2:0 Toren.
3. Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des VfB 09 Pößneck in Höhe von 10,00 €. Für den Gesamtbetrag gilt der VfB 09 Pößneck als sportrechtlich haftender Verein.

Sonntag, 1. Mai 2011 - 16:07 Uhr
Urteil gegen Neustadt II

Sportgericht Verfahren 013 – 2010/2011
Urteil
Sehr geehrte Sportfreunde,
Das Sportgericht des KFA Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:
Unberechtigter Einsatz von Stammspielern in der Mannschaft von B/W 90 Neustadt II.
In dem Spiel der 1. Kreisliga Nr. 139 Zwackau – Neustadt II am 27.03.11 wurden die Spieler Jens Herzog, Dirk Büchel und Lukasz Jasiak eingesetzt. Bis 26.03.11 wurde der Spfrd. Herzog 11x, Spfrd. Büchel 12x bei 21 Punktspielen und der Spfrd. Jasiak 7x bei 7 Punktspielen (seit der Spielberechtigung für Neustadt) in der I. Mannschaft eingesetzt.

Durch das Mitglied des Sportgerichtes, Herrn H.-J. Kammacher, als Einzelrichter wurde am 27.04.2011 im schriftlichen Verfahren entschieden und für Recht erkannt:
1. Analog des Verfahrensgegenstandes wird der SV B/W 90 Neustadt entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV nach § 19 Ziffer 1 c) zur Zahlung eines Strafgeldes und nach Ziffer 1 i) mit Punktabspruch bestraft.
2. Unter Beachtung des Strafenkataloges der RVO des TFV Punkt 2.2 beträgt das Strafgeld 50,- €.
3. Für den SV B/W Neustadt wird ebenfalls nach RVO 2.2 das Spiel 139 mit 0 Punkten und 0:2 Toren gewertet .
4. Das Spiel 139 ist mit 3 Punkten und 2:0 Toren für Zwackau zu werten.
5. Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des SV B/W Neustadt in Höhe von 10,00 €. Für den Gesamtbetrag gilt der SV B/W Neustadt als sportrechtlich haftender Verein.

Freitag, 8. April 2011 - 22:31 Uhr
Urteil gegen Neustadt

Sportgericht Verfahren 012 – 2010/2011
Urteil

Sehr geehrte Sportfreunde,
Das Sportgericht des KFA Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:
Vorfälle im Punktspiel Nr. 132 der 1. Kreisliga Neustadt II – TSV Krölpa I am 20.03.2011 entsprechend des Schiedsrichterberichtes von Spfrd. O. Engelmann.
Wegen unsportlichen Verhaltens des Spfrd. G. (B/W Neustadt) wird vom Sportgericht das Verfahren wie folgt abgeschlossen. Weiterhin fühlte sich der Schiedsrichter sowie der 1. Assistent seitens Neustädter Sportfreunde beleidigt und es soll Ordnung und Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet worden sein.
Durch das Mitglied des Sportgerichtes, Herrn H.-J. Kammacher, als Einzelrichter wurde am 08.04.2011 im schriftlichen Verfahren entschieden und für Recht erkannt:
1. Analog des Verfahrensgegenstandes wird der Spfrd. G. entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV nach § 19 Ziffer 1 c) zur Zahlung eines Strafgeldes und Ziffer 1 f) zu einer Sperre verurteilt.
2. Unter Beachtung des Strafenkataloges der RVO 1.4 b) beträgt das Strafgeld 50,- € und die Sperre umfasst drei Pflichtspiele. Er ist während dieser Zeit auch für alle anderen Mannschaften seines Vereines nicht spielberechtigt (SPO § 21 (4)).
3. Der Verein SV B/W Neustadt wird wegen angeblich nicht ausreichender Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit gegenüber dem Schiedsrichterkollektiv nach § 9 Ziffer 1, 2 und 3 der Spielordnung des TFV i.V. mit § 2 Ziffer 2 der RVO und nach § 19 Ziffer 1c der RVO zu einem Strafgeld in Höhe von 75,00€ verurteilt.
4. Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des SV B/W Neustadt in Höhe von 30,00€. Für den Gesamtbetrag gilt der SV B/W Neustadt als sportrechtlich haftender Verein. Der Gesamtbetrag von 155,- € ist bis zum 29.04.2011 auf das Konto des KFA einzuzahlen.

Donnerstag, 18. November 2010 - 23:56 Uhr
Urteil gegen Göritz

Das Sportgericht des KFA Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:
Spiel Nr. 057 der 2. Kreisliga Weira – Göritz am 17.10.2010
Beleidigende Äußerungen des Sportfreundes Ralf Böhm (Göritz) als Auswechselspieler von der Auswechselbank gegenüber Schiedsrichter Spfrd. U. Kühn.
Spiel Nr. 053 der 2. Kreisliga Gahma – Göritz am 03.10.2010
Beleidigende Äußerungen des Sportfreundes Patrick Thiel (Göritz) als Betreuer nach dem Spiel gegenüber dem Schiedsrichter Spfrd. Th. Berger.
in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2010 in Gahma durch seinen Vorsitzenden, Spfrd. H.-J. Kammacher (Triptis), sowie den Beisitzern Spfrd. Jürgen Sachs (Oettersdorf) und Spfrd. Elke Brüsch und Torsten Keil (beide Gahma) entschieden und für Recht erkannt:
1. Analog des Verfahrensgegenstandes werden die Spfrd. R. Böhm und P. Thiel entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV nach § 19 Ziffer 1 c) zur Zahlung eines Strafgeldes und Ziffer 1 f) zu einer Sperre verurteilt.
2. Unter Beachtung des Strafenkataloges der RVO 1.4 g) beträgt das Strafgeld jeweils 40,- € und die Sperre umfasst vier Spiele beginnend mit der Urteilsverkündung gegen beide Sportfreunde. Die Sperre umfasst sowohl ein Spielverbot und ein Verbot sich in dieser Zeit im Innenraum der jeweiligen Spielstätte sich aufzuhalten.
3. Der Einspruch seitens Göritz gegen die Wertung des Spieles Krölpa II – Göritz vom 31.10.2010 wurde abgelehnt.
4. Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des SV Göritz in Höhe von 67,00€. Für den Gesamtbetrag gilt der SV Göritz als sportrechtlich haftender Verein. Der Gesamtbetrag von 147,- € ist bis zum 03.12.2010 auf das Konto des KFA einzuzahlen.
Begründung
Die SV Göritz erklärte durch Verzicht auf einen Widerspruch sein Einverständnis zur Verfahrensweise und erklärte damit Rechtsmittelverzicht. Mit der Anerkennung entfällt die Begründung, siehe §14 Ziffer 8 (3) RVO.

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